Denkmal – Schutzstatus und Denkmallisten

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Kulturell bedeutende Bauten und Anlagen werden in Denkmallisten festgehalten. Für Berlin wird die Liste von 2001 vom Landesdenkmalamt ständig fortgeschrieben, in Brandenburg ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum (BLDAM) zuständig und führt die Liste seit 2004.

Die Listen sind einsehbar. Manche Denkmäler wie Bodendenkmale oder bewegliche Güter werden zu ihrem Schutz nicht öffentlich gelistet.

Schon gewusst? In Berlin und Brandenburg gilt das deklaratorische oder nachrichtliche System. Das heißt, Gebäude können denkmalwürdig sein, OHNE in der Denkmalliste zu stehen, wenn sie die gesetzlich festgelegten Eigenschaften haben. So kann es geschehen, dass im Zuge eines Bauantrags die Behörde die Schutzwürdigkeit feststellt und das Gebäude noch in die Liste aufnimmt. Gleichzeitig hat der Eintrag in der Denkmalliste keine unmittelbaren (neuen) rechtlichen Auswirkungen auf den Schutzstatus, sondern dient der Information für Behörden und Öffentlichkeit. Dennoch bedeutet es, dass praktisch jede Veränderung an dem Baudenkmal genehmigungspflichtig ist. Hier ist es besonders schnell und unkompliziert möglich, die Denkmalwürdigkeit zu deklarieren, zudem werden noch unbekannte Funde, etwa Bodendenkmale, von vornherein als schutzwürdig eingestuft.

Im Gegensatz dazu gibt es auch das konstitutive System: Hier ist die Aufnahme in die Liste mit umfangreichen Abstimmungen und Prüfungen – also einem Verwaltungsakt – verbunden und der Eintrag verpflichtet den Eigentümer rechtlich dazu, das Denkmal zu erhalten und vor Veränderungen zu schützen. Dies führt zu einem besseren Schutz des Denkmals, kann aber durch zeitaufwändige Prozesse Kulturgut gefährden.

 

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